§ 4 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.

(3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,

2.

die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule als ganztägige Schule,

3.

vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen,

4.

die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen sowie

5.

die allfällige Bestellung eines Leiters des Betreuungsteils und

6.

die allfällige Beistellung der für den Freizeitteil des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 107/1997, 80/2006, 60/2012, 5/2013, 50/2017, 64/2018, 113/2019)

(5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime,

2.

die Übernahme der Kosten hiefür, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, sowie

3.

die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für öffentliche Schülerheime und

4.

die Beistellung der erforderlichen Erzieher.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006)

(6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiet der Tragung des Personalaufwands und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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