§ 48 Oö. POG 1992 § 48

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Vorsorge für eine allfällige Verpflegung der Schüler und

6.

die Übernahme des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50).

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehördenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler und - sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrerinnen und Lehrer beigestellt werden können - für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher sowie, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen zu sorgen. Der Schulerhalter hat dem Land den Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für die im Freizeitbereich des Betreuungsteils tätigen Lehrer zu ersetzen. Gleiches gilt für Lehrer, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006, 60/2012, 50/2017)

Stand vor dem 20.07.2017

In Kraft vom 01.09.2011 bis 20.07.2017

(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Vorsorge für eine allfällige Verpflegung der Schüler und

6.

die Übernahme des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50).

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehördenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler und - sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrerinnen und Lehrer beigestellt werden können - für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher sowie, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen zu sorgen. Der Schulerhalter hat dem Land den Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für die im Freizeitbereich des Betreuungsteils tätigen Lehrer zu ersetzen. Gleiches gilt für Lehrer, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006, 60/2012, 50/2017)

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