§ 43a LBedG (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage)§ 43a LBedG seit 31.12.2020 weggefallen. Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren. Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage)§ 43a LBedG seit 31.12.2020 weggefallen. Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren. Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

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