§ 49 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2017 bis 31.12.9999

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) die Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gebührt. Die Rechtsstellung von Vertragsbediensteten, denen vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurde, bleibt hievon unberührt.

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.01.2017

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) die Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gebührt. Die Rechtsstellung von Vertragsbediensteten, denen vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurde, bleibt hievon unberührt.

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