§ 20 Bgld. GBG Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrauten

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

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