§ 20 Bgld. GBG Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrauten

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 13 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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