§ 4 Oö. WFG 1993 § 4

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.1997 bis 31.12.9999

§ 4

Leistungen der Gemeinde

(1) Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

1.

Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;

2.

Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;

3.

auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der O.ö. Bauordnung zulässig ist;

4.

bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.

Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

(2) Jede Gemeinde hat - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Gewährung von Wohnbeihilfen für nicht geförderte Mietwohnungen innerhalb ihres Gemeindegebietes dadurch zu unterstützen, daß sie dem Land Oberösterreich die dafür aufgewendeten Mittel teilweise ersetzt, und zwar in einem Höchstausmaß von 10% der Wohnbeihilfe.

(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 12.09.1997

In Kraft vom 05.02.1993 bis 12.09.1997

§ 4

Leistungen der Gemeinde

(1) Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

1.

Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;

2.

Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;

3.

auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der O.ö. Bauordnung zulässig ist;

4.

bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.

Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

(2) Jede Gemeinde hat - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Gewährung von Wohnbeihilfen für nicht geförderte Mietwohnungen innerhalb ihres Gemeindegebietes dadurch zu unterstützen, daß sie dem Land Oberösterreich die dafür aufgewendeten Mittel teilweise ersetzt, und zwar in einem Höchstausmaß von 10% der Wohnbeihilfe.

(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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