§ 4 Oö. WFG 1993 § 4

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

1.

Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;

2.

Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;

3.

auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;

4.

bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.

Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

In Kraft seit 13.09.1997 bis 31.12.9999
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