§ 12 Oö. WFG 1993 § 12

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (§ 10 Abs. 1) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.

In Kraft seit 05.02.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. WFG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. WFG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. WFG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. WFG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. WFG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. WFG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Oö. WFG 1993
§ 13 Oö. WFG 1993