§ 34 Bgld. GBG (Verfassungsbestimmung)

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

§ 20 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgestz LGBl. Nr. 25/1997;

2.

§ 12 des Eisenstädter Stadrechts, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 7/1996;

3.

§ 12 des Ruster Stadtrechts, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 8/1996.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

§ 20 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgestz LGBl. Nr. 25/1997;

2.

§ 12 des Eisenstädter Stadrechts, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 7/1996;

3.

§ 12 des Ruster Stadtrechts, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 8/1996.

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