§ 78d LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:

a)

der Fahrtkostenzuschuss,

b)

die Jubiläumszuwendung,

c)

die Überstundenvergütung (§ 78e),

d)

die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),

e)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),

f)

die SEG-Zulage (§ 78i§ 78k),

g)

besondere Zuwendungen (§ 78k78 m).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.01.2022

Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:

a)

der Fahrtkostenzuschuss,

b)

die Jubiläumszuwendung,

c)

die Überstundenvergütung (§ 78e),

d)

die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),

e)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),

f)

die SEG-Zulage (§ 78i§ 78k),

g)

besondere Zuwendungen (§ 78k78 m).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.

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