§ 1 I-VBG Geltungsbereich

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

b)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

d)

Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;

e)

Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;

f)

Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

h)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

i)

Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. a)Litera aPersonen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
    2. b)Litera bdas technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
    3. c)Litera cPersonen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
    4. d)Litera dPersonen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
    5. e)Litera eLehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
    6. f)Litera fKonsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach Paragraph 27, des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach Paragraph 31, des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
    7. g)Litera gPersonen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
    8. h)Litera hPersonen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2023
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

b)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

d)

Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;

e)

Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;

f)

Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

h)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

i)

Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. a)Litera aPersonen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
    2. b)Litera bdas technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
    3. c)Litera cPersonen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
    4. d)Litera dPersonen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
    5. e)Litera eLehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
    6. f)Litera fKonsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach Paragraph 27, des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach Paragraph 31, des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
    7. g)Litera gPersonen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
    8. h)Litera hPersonen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

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