(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt; | |||||||||
b) | das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters; | |||||||||
c) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt; | |||||||||
d) | Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt; | |||||||||
e) | Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte; | |||||||||
f) | Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden; | |||||||||
g) | Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt; | |||||||||
h) | Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt; | |||||||||
i) | Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck. |
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
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