§ 4 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die

a)

bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind und

b)

die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a erster Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis I-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 I-VBG
§ 5 I-VBG