§ 9 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen (§ 8§ 9 ).

(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 7), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedertFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen (§ 8§ 9 ).

(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (§ 7), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedertFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

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