§ 16 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebiets erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 5 § 16 Oö. FGPG vorzusorgenFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die eine zusätzliche, über das in den §§ 12 und 13 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandvorsorge erforderlich machen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten bzw. im Einsatzfall zu ersetzen (vgl. auch § 15 Oö. FGPG).

(2) Als Löschmittel im Sinn des Abs. 1 gelten:

1.

Löschwasser;

2.

Sonderlöschmittel wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Löschgase aller Art und Netzmittel.

(3) Der Löschmittelbedarf und die Errichtung von Löschmittelversorgungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebiets erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 5 § 16 Oö. FGPG vorzusorgenFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die eine zusätzliche, über das in den §§ 12 und 13 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandvorsorge erforderlich machen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten bzw. im Einsatzfall zu ersetzen (vgl. auch § 15 Oö. FGPG).

(2) Als Löschmittel im Sinn des Abs. 1 gelten:

1.

Löschwasser;

2.

Sonderlöschmittel wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Löschgase aller Art und Netzmittel.

(3) Der Löschmittelbedarf und die Errichtung von Löschmittelversorgungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

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