§ 77 I-VBG Abfertigung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

Soweit im § 94 § 101 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:Soweit im Paragraph 101, nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und Paragraph 48, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

  1. a)Litera ader Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen,der Beitragsleistung im Sinn des Paragraph 6, BMSVG sind das Monatsentgelt nach Paragraph 35, Absatz eins und die Sonderzahlungen nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen,
  2. b)Litera bdie Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom Paragraph 9, BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,
  3. c)Litera cfür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 24a Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
  4. d)Litera ddie §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.die Paragraphen eins,, 2, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 6 und 6a, 9 Absatz eins und 10 BMSVG gelten nicht.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2022

Soweit im § 94 § 101 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:Soweit im Paragraph 101, nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und Paragraph 48, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

a)

der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen,

b)

die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,

c)

für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,

d)

die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.

  1. a)Litera ader Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen,der Beitragsleistung im Sinn des Paragraph 6, BMSVG sind das Monatsentgelt nach Paragraph 35, Absatz eins und die Sonderzahlungen nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen,
  2. b)Litera bdie Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom Paragraph 9, BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,
  3. c)Litera cfür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 24a Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
  4. d)Litera ddie §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.die Paragraphen eins,, 2, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 6 und 6a, 9 Absatz eins und 10 BMSVG gelten nicht.

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