§ 86 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in der Dienst-
zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

410,7

438,8

472,6

2

375,2

398,1

426,6

3

342,7

361,1

385,2

4

270,5

286,5

306,9

5

205,8

218,9

232,2

6

129,1

137,7

148,4

(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in der Dienst-
zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

347,1

366,3

390,1

2

312,9

332,0

355,9

3

285,9

301,2

321,5

4

225,7

239,0

256,0

5

171,7

182,6

193,7

6

107,5

114,8

123,8

(5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.

  1. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    in der Dienst-
    zulagen-gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8

    470,9

    507,2

    2

    402,7

    427,2

    457,8

    3

    367,8

    387,5

    413,4

    4

    290,3

    307,5

    329,4

    5

    220,9

    234,9

    249,2

    6

    138,6

    147,8

    159,3

    1. (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      in der Dienst-
      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5

      393,1

      418,7

      2

      335,8

      356,3

      382,0

      3

      306,8

      323,2

      345,0

      4

      242,2

      256,5

      274,7

      5

      184,3

      196,0

      207,9

      6

      115,4

      123,2

      132,9

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.

(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in der Dienst-
zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

410,7

438,8

472,6

2

375,2

398,1

426,6

3

342,7

361,1

385,2

4

270,5

286,5

306,9

5

205,8

218,9

232,2

6

129,1

137,7

148,4

(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in der Dienst-
zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

347,1

366,3

390,1

2

312,9

332,0

355,9

3

285,9

301,2

321,5

4

225,7

239,0

256,0

5

171,7

182,6

193,7

6

107,5

114,8

123,8

(5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.

  1. (3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    in der Dienst-
    zulagen-gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8

    470,9

    507,2

    2

    402,7

    427,2

    457,8

    3

    367,8

    387,5

    413,4

    4

    290,3

    307,5

    329,4

    5

    220,9

    234,9

    249,2

    6

    138,6

    147,8

    159,3

    1. (4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      in der Dienst-
      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5

      393,1

      418,7

      2

      335,8

      356,3

      382,0

      3

      306,8

      323,2

      345,0

      4

      242,2

      256,5

      274,7

      5

      184,3

      196,0

      207,9

      6

      115,4

      123,2

      132,9

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.

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