§ 44 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 44

Amtstitel, Funktionstitel

(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 1 3 dritter Satz und § 36 Abs. 2 4 gelten sinngemäß.

(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

§ 44 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 44

Amtstitel, Funktionstitel

(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 1 3 dritter Satz und § 36 Abs. 2 4 gelten sinngemäß.

(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

§ 44 ist nicht anzuwenden.

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