§ 111 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2 , 3 und 35 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 Abs. 2 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

(1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2 , 3 und 35 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 Abs. 2 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.

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