§ 122 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).

(2) Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.

(3) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.

(4) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre bei der Gemeinde und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zur Gemeinde miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 04.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).

(2) Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.

(3) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.

(4) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre bei der Gemeinde und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zur Gemeinde miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.

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