§ 125 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 undBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechendjedenfalls folgende zum Zeitpunkt der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kiAnstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,berücksichtigen:

a)

sind die §§ 21, 23Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und 29 indes Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwendengesetzlichen Leistungspflicht,

b)

gilt § 29 mitdie Zeit der MaßgabeTätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, dassin dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat,

1. eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

2. im § 29 Abs. 4 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 undBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechendjedenfalls folgende zum Zeitpunkt der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kiAnstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,berücksichtigen:

a)

sind die §§ 21, 23Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und 29 indes Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwendengesetzlichen Leistungspflicht,

b)

gilt § 29 mitdie Zeit der MaßgabeTätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, dassin dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat,

1. eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

2. im § 29 Abs. 4 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

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