§ 81 LBBG 2001 Bemessung der Reisezulage

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 80 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält.

§ 69 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im(Anm.: entfallen mit § 65 Abs. 6 LGBl. Nr. 77/2011vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr)

in der Gebührenstufe

ein Betrag von

1

6,9 Euro

2a und b

9,8 Euro

3

10,9 Euro

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) Die gemäß § 80 festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält.

§ 69 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im(Anm.: entfallen mit § 65 Abs. 6 LGBl. Nr. 77/2011vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr)

in der Gebührenstufe

ein Betrag von

1

6,9 Euro

2a und b

9,8 Euro

3

10,9 Euro

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

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