Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.07.2025
(1)Absatz einsDie Reisezulage besteht aus einer
1.Ziffer einsTagesgebühr in der Höhe von 30,00 Euro und
2.Ziffer 2Nächtigungsgebühr in der Höhe von 17,00 Euro.
(2)Absatz 2Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3)Absatz 3Wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihr oder ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihr oder ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 450 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Kann die Beamtin oder der Beamte wegen der Besonderheit des Dienstauftrags mit diesem Zuschuss zur Nächtigungsgebühr nicht das Auslangen finden, so kann auch ein höherer Zuschuss gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4)Absatz 4Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Frühstückskosten.Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Absatz 3, ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Frühstückskosten.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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