§ 108a Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Beamtin oderbzw. der Beamte ist auf ihrenkann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seinen schriftlichen Antragseine Versetzung in den Ruhestand zu versetzenbei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen bzw. Beamten nach § 62b Abs. 1 Oö. L-PG jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davonaufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenenletzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate, aufweistbelegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vorfrühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamte, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 72060. Lebensmonats erfolgenLebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) § 107 Abs. 3 zweiter Satz und § 108 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Die Beamtin oderbzw. der Beamte ist auf ihrenkann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seinen schriftlichen Antragseine Versetzung in den Ruhestand zu versetzenbei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen bzw. Beamten nach § 62b Abs. 1 Oö. L-PG jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davonaufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der vergangenenletzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise über 180 Schwerarbeitsmonate, aufweistbelegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann nicht vorfrühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamte, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 72060. Lebensmonats erfolgenLebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) § 107 Abs. 3 zweiter Satz und § 108 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

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