§ 123 Oö. LBG § 123

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf Mitgliedern:

1. einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem;
2. einem rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Landesbeamten;
3. zwei weiteren Landesbeamten.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt der Landesregierung

1.

hinsichtlich des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder,

2.

hinsichtlich der übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.

(5) § 120 Abs. 4 und § 121 gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2013
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf Mitgliedern:

1. einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem;
2. einem rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Landesbeamten;
3. zwei weiteren Landesbeamten.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt der Landesregierung

1.

hinsichtlich des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder,

2.

hinsichtlich der übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.

(5) § 120 Abs. 4 und § 121 gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

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