§ 124 Oö. LBG § 124

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Entfallen (§ 124LGBl. Nr. 93/2009)

Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten zumindest zwei Disziplinaranwälte zu bestellen. Die Landesregierung hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte zu verteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 121 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.09.2009

Entfallen (§ 124LGBl. Nr. 93/2009)

Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten zumindest zwei Disziplinaranwälte zu bestellen. Die Landesregierung hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte zu verteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 121 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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