§ 22 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.

(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.

(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (1a)Absatz eins aDie öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4,, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 59 e, Absatz 3, behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.10.2019
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.

(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.

(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
  2. (1a)Absatz eins aDie öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.
  3. (2)Absatz 2Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4,, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 59 e, Absatz 3, behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
  4. (3)Absatz 3Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

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