§ 141 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 141

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 400 S29 Euro, in den Fällen des § 115 Abs. 1 Z. 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50% über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2001

§ 141

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 400 S29 Euro, in den Fällen des § 115 Abs. 1 Z. 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50% über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2001)

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