§ 2 Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Aufgaben und Rechte zu:

1.

Mitwirkung in Verwaltungsverfahren gemäß § 3;

2.

Initiativrecht zur Missstandsbehebung gemäß § 4;

3.

Akteneinsicht und -übermittlung gemäß § 5;

4.

Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen gemäß § 6;

5.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 7 und

6.

Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit gemäß § 9.

(2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen.

(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, und dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahr.

(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 01.02.2023

In Kraft vom 01.07.2002 bis 01.02.2023
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Aufgaben und Rechte zu:

1.

Mitwirkung in Verwaltungsverfahren gemäß § 3;

2.

Initiativrecht zur Missstandsbehebung gemäß § 4;

3.

Akteneinsicht und -übermittlung gemäß § 5;

4.

Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen gemäß § 6;

5.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 7 und

6.

Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit gemäß § 9.

(2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen.

(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, und dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahr.

(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist.

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