§ 6 Bgld. L-UAG Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen bei

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.

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