§ 9 Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten. Der Bericht für die Jahre 2002 und 2003 ist im Jahr 2004 zu erstatten.

(2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfahren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 4 eingeleitet wurden.

Stand vor dem 01.02.2023

In Kraft vom 01.07.2002 bis 01.02.2023
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten. Der Bericht für die Jahre 2002 und 2003 ist im Jahr 2004 zu erstatten.

(2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfahren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 4 eingeleitet wurden.

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