§ 62 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein Schüler einer öffentlichen Berufsschule ist auf Antrag des Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) vom Schulleiter in das der Schule angeschlossene Schülerheim oder im Einvernehmen mit dem dortigen Heimleiter auch in ein in einer zumutbaren Entfernung gelegenes Schülerheim nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze aufzunehmen, wenn

a) der Besuch einer öffentlichen Berufsschule auf einem ihm zumutbaren Schulweg nicht möglich und seine Unterbringung auf andere Weise nicht sichergestellt ist oder

a)

der Besuch einer öffentlichen Berufsschule auf einem ihm zumutbaren Schulweg nicht möglich und seine Unterbringung auf andere Weise nicht sichergestellt ist oder

b) dies zur Erreichung des Bildungszieles notwendig ist.

b)

dies zur Erreichung des Bildungszieles notwendig ist.

Der Schulweg ist zumutbar, wenn der Schüler die Schule ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges zu Fuß oder unter Benützung von öffentlichen oder ausschließlich für die Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen kann. Als Schulweg gilt sowohl der Weg vom Wohnsitz des Schülers bzw. vom Schülerheim, in dem er untergebracht ist, in die Schule als auch der Rückweg.

(2) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule angeschlossene Schülerheim (§ 17 Abs. 4) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze verbunden. Dies gilt nicht für Schüler von weiterführenden Fachschulen (§ 3 Abs. 2).

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Schulleiter einen Schüler von der Heimpflicht nach Abs. 2 erster Satz befreien, wenn

a) wichtige in der Person des Schülers oder der Erziehungsberechtigten liegende Gründe vorliegen und

a)

wichtige in der Person des Schülers oder der Erziehungsberechtigten liegende Gründe vorliegen und

b) der Schulerfolg dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

b)

der Schulerfolg dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Reicht die Anzahl der Heimplätze nicht aus, um alle Schüler der öffentlichen Berufs- oder Fachschule in das Schülerheim aufzunehmen, sind vor den außerordentlichen zunächst alle ordentlichen Schüler aufzunehmen. Über die weitere Reihenfolge der Zuweisung der vorhandenvorhandenen Heimplätze bzw. über die Aufnahme zur Tagesbetreuung im Schülerheim entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Zumutbarkeit des Schulwegs.

(5) Die Aufnahme in ein privates Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schülerheimerhalter.

(6) Schüler, die an einer anderen Berufsschule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule aufgenommen wurden, können dann in das einer Berufs- oder Fachschule angeschlossene Schülerheim aufgenommen werden, wenn alle Aufnahmewerber der Berufs- und Fachschule untergebracht wurden und noch weitere freie Heimplätze vorhanden sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Ein Schüler einer öffentlichen Berufsschule ist auf Antrag des Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) vom Schulleiter in das der Schule angeschlossene Schülerheim oder im Einvernehmen mit dem dortigen Heimleiter auch in ein in einer zumutbaren Entfernung gelegenes Schülerheim nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze aufzunehmen, wenn

a) der Besuch einer öffentlichen Berufsschule auf einem ihm zumutbaren Schulweg nicht möglich und seine Unterbringung auf andere Weise nicht sichergestellt ist oder

a)

der Besuch einer öffentlichen Berufsschule auf einem ihm zumutbaren Schulweg nicht möglich und seine Unterbringung auf andere Weise nicht sichergestellt ist oder

b) dies zur Erreichung des Bildungszieles notwendig ist.

b)

dies zur Erreichung des Bildungszieles notwendig ist.

Der Schulweg ist zumutbar, wenn der Schüler die Schule ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges zu Fuß oder unter Benützung von öffentlichen oder ausschließlich für die Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen kann. Als Schulweg gilt sowohl der Weg vom Wohnsitz des Schülers bzw. vom Schülerheim, in dem er untergebracht ist, in die Schule als auch der Rückweg.

(2) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule angeschlossene Schülerheim (§ 17 Abs. 4) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze verbunden. Dies gilt nicht für Schüler von weiterführenden Fachschulen (§ 3 Abs. 2).

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Schulleiter einen Schüler von der Heimpflicht nach Abs. 2 erster Satz befreien, wenn

a) wichtige in der Person des Schülers oder der Erziehungsberechtigten liegende Gründe vorliegen und

a)

wichtige in der Person des Schülers oder der Erziehungsberechtigten liegende Gründe vorliegen und

b) der Schulerfolg dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

b)

der Schulerfolg dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Reicht die Anzahl der Heimplätze nicht aus, um alle Schüler der öffentlichen Berufs- oder Fachschule in das Schülerheim aufzunehmen, sind vor den außerordentlichen zunächst alle ordentlichen Schüler aufzunehmen. Über die weitere Reihenfolge der Zuweisung der vorhandenvorhandenen Heimplätze bzw. über die Aufnahme zur Tagesbetreuung im Schülerheim entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Zumutbarkeit des Schulwegs.

(5) Die Aufnahme in ein privates Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schülerheimerhalter.

(6) Schüler, die an einer anderen Berufsschule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule aufgenommen wurden, können dann in das einer Berufs- oder Fachschule angeschlossene Schülerheim aufgenommen werden, wenn alle Aufnahmewerber der Berufs- und Fachschule untergebracht wurden und noch weitere freie Heimplätze vorhanden sind.

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