§ 66 T-LSchG Lehrplan für Fachschulen

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Bewegung und Sport,

b)

für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, praktischen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.

(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.

(3) Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.

(4) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.

  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera afür alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Bewegung und Sport,
    2. b)Litera bfür die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, praktischen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind,
    3. c)Litera cfür Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden.
  2. (2)Absatz 2Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.
  4. (4)Absatz 4Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Absatz eins, vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.06.2022
(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Bewegung und Sport,

b)

für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, praktischen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.

(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.

(3) Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.

(4) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.

  1. (1)Absatz einsIm Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. a)Litera afür alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Bewegung und Sport,
    2. b)Litera bfür die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, praktischen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind,
    3. c)Litera cfür Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden.
  2. (2)Absatz 2Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.
  4. (4)Absatz 4Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Absatz eins, vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.

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