§ 5 Bgld. SG 2002 Besondere Seniorenförderung

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:

1.

Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;

2.

Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;

3.

Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;

4.

Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie

5.

die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Z 1, 2, 3 oder 4 sind.

(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:

1.

Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;

2.

Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;

3.

Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;

4.

Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie

5.

die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Z 1, 2, 3 oder 4 sind.

(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

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