§ 8 Bgld. SG 2002 Gemeinde-Seniorenbeiräte

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.

(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2002 bis 31.12.9999

(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.

(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

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