§ 9 Bgld. SG 2002

Burgenländisches Seniorengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.

(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 17.04.2020 bis 16.12.2020

(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.

(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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