§ 4 T-PK

Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.

(2) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, die im Einzelfall die Höhe von 15.000,– Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden.

(3) Spenden von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, wenn die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.

(4) Barspenden von natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, sofern die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 22.12.2012 bis 24.08.2021

(1) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.

(2) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, die im Einzelfall die Höhe von 15.000,– Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden.

(3) Spenden von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, wenn die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.

(4) Barspenden von natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, sofern die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.

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