§ 103 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuss der Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:

1.

Städtische Kindergärten: Instandhaltung der Gebäude, der Räumlichkeiten, der den Kindergärten zugehörigen Außenanlagen und sonstiger Anlagen, Bestreitung der Energiekosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;

2.

allgemein bildende Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, schwerhörige Kinder, sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder: Instandhaltung der Gebäude, der Räumlichkeiten, der den Schulen zugehörigen Außenanlagen und sonstiger Anlagen, Bestreitung der Energiekosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;

3.

Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Hauptstraßen A und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) oder der Wiener Stadtwerke Holding AG fallen, ausgenommen jene im jeweiligen Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit U-Bahnbau sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen sind;

4.

Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;

5.

straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;

6.

Planung, Errichtung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;

7.

Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrs-zeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;

8.

verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;

9.

Planung, Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen einschließlich der Baumpflanzungen, der Spielplätze und der Einrichtungen in Grünanlagen, wie Bänke, Sessel, Tische, Zäune und Einfriedungen;

10.

Planung, Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen, Kleinkinder- und Ballspielplätzen;

11.

Führung von Pensionistenklubs und Seniorentreffs, ausgenommen der Abschluss von Mietverträgen und die Aufnahme von Personal;

12.

bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind, einschließlich des Festsaales;

13.

Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher und deren Instandhaltung sowie Anschaffung von sonstigen Büroausstattungsgegenständen, die über die Standardausstattung hinausgehen, inklusive Folgekosten;

14.

Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes;

15.

Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten mit Ausnahme des Großmarktes Wien, des Meiselmarktes und der Anlassmärkte;

16.

entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013

17.

entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013

18.

außerschulische Jugend- und Kinderbetreung;

19.

Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen, auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.

20.

Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.

21.

winterliche Betreuung von Fußgängerübergängen und Schneebeseitigung durch fallweise beschäftigte Personen;

22.

Reinigung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen durch fallweise beschäftigte Personen;

23.

Schneeabfuhr durch Privatfirmen;

24.

Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der städtischen Familienbäder;

25.

Instandhaltung und Betrieb der städtischen Saunabäder;

26.

Kulturangelegenheiten für den Bezirk;

27.

städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Bestreitung der Energiekosten, Ersatz von Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;

28.

Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Bezirkes;

29.

Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie gestalterische Projekte und Maßnahmen im Bezirk;

30.

Herstellung von Kanalbauten zur Erschließung des Baulandes, der Kleingartengebiete und Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen im Sinne der Bauordnung für Wien, ausgenommen jene im Voranschlag ausgewiesenen Projekte.

(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.

(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:

1.

die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103 a);

2.

die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des Bezirkes (§ 103 f);

3.

die Genehmigung von Mittelverwendungen, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.

4.

die grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden Mittelverwendung;

5.

die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:

1.

die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen und die Genehmigung von Mittelverwendungen bis zum Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e, wenn für diese zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;

2.

die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese durch Kürzung der Mittelverwendungen auf einer anderen Post desselben Ansatzes oder einem anderen Ansatz derselben anordnungsbefugten Dienststelle bedeckt werden und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde;

3.

die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahmen aus der Bezirksrücklage bedeckt werden;

4.

die Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e ist. § 103c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

5.

die Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallenden Angelegenheiten;

6.

die Beschlussfassung in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.

(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Mittelverwendungen im laufenden Jahr getätigt werden.

(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6a) Die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher ist darüber zu informieren. Ferner ist der Finanzausschuss der Bezirksvertretung über die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Leistungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, zu informieren.

(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Bezirksvertretung, der Finanzausschuss der Bezirksvertretung und der Bezirksvorsteher verwalten die Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:

1.

Städtische Kindergärten: Instandhaltung der Gebäude, der Räumlichkeiten, der den Kindergärten zugehörigen Außenanlagen und sonstiger Anlagen, Bestreitung der Energiekosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;

2.

allgemein bildende Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, schwerhörige Kinder, sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder: Instandhaltung der Gebäude, der Räumlichkeiten, der den Schulen zugehörigen Außenanlagen und sonstiger Anlagen, Bestreitung der Energiekosten, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Reinigungsgeräten, ausgenommen die Erstausstattung von Neu- und Zubauten;

3.

Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von Hauptstraßen A und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Unternehmungen (§ 71) oder der Wiener Stadtwerke Holding AG fallen, ausgenommen jene im jeweiligen Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit U-Bahnbau sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen sind;

4.

Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;

5.

straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;

6.

Planung, Errichtung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;

7.

Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrs-zeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;

8.

verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;

9.

Planung, Errichtung und Instandhaltung von Grünanlagen einschließlich der Baumpflanzungen, der Spielplätze und der Einrichtungen in Grünanlagen, wie Bänke, Sessel, Tische, Zäune und Einfriedungen;

10.

Planung, Herstellung und Instandhaltung von Jugendspielplätzen, Kleinkinder- und Ballspielplätzen;

11.

Führung von Pensionistenklubs und Seniorentreffs, ausgenommen der Abschluss von Mietverträgen und die Aufnahme von Personal;

12.

bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, in denen die Bezirksvorsteher untergebracht sind, einschließlich des Festsaales;

13.

Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Räumlichkeiten der Bezirksvorsteher und deren Instandhaltung sowie Anschaffung von sonstigen Büroausstattungsgegenständen, die über die Standardausstattung hinausgehen, inklusive Folgekosten;

14.

Instandhaltung der unbebauten Marktflächen und der städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes;

15.

Abfallentsorgung sowie Reinigung und winterliche Betreuung der unbebauten Marktflächen auf den in der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten mit Ausnahme des Großmarktes Wien, des Meiselmarktes und der Anlassmärkte;

16.

entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013

17.

entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013

18.

außerschulische Jugend- und Kinderbetreung;

19.

Errichtung von städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten in Fußgängerpassagen, auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.

20.

Betrieb der städtischen Bedürfnisanstalten, ausgenommen Bedürfnisanstalten auf der Donauinsel, auf dem rechten und linken Donaudamm sowie die Anlagen am Großmarkt Wien.

21.

winterliche Betreuung von Fußgängerübergängen und Schneebeseitigung durch fallweise beschäftigte Personen;

22.

Reinigung von Fahrbahnen auf Nebenstraßen durch fallweise beschäftigte Personen;

23.

Schneeabfuhr durch Privatfirmen;

24.

Errichtung, Instandhaltung und Betrieb der städtischen Familienbäder;

25.

Instandhaltung und Betrieb der städtischen Saunabäder;

26.

Kulturangelegenheiten für den Bezirk;

27.

städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung der Gebäude bzw. der Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Bestreitung der Energiekosten, Ersatz von Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;

28.

Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Bezirkes;

29.

Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie gestalterische Projekte und Maßnahmen im Bezirk;

30.

Herstellung von Kanalbauten zur Erschließung des Baulandes, der Kleingartengebiete und Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen im Sinne der Bauordnung für Wien, ausgenommen jene im Voranschlag ausgewiesenen Projekte.

(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.

(3) Der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:

1.

die Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103 a);

2.

die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß des Bezirkes (§ 103 f);

3.

die Genehmigung von Mittelverwendungen, soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.

4.

die grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden Mittelverwendung;

5.

die Genehmigung von Überschreitungen, soweit hiefür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten:

1.

die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen und die Genehmigung von Mittelverwendungen bis zum Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e, wenn für diese zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind;

2.

die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese durch Kürzung der Mittelverwendungen auf einer anderen Post desselben Ansatzes oder einem anderen Ansatz derselben anordnungsbefugten Dienststelle bedeckt werden und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde;

3.

die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahmen aus der Bezirksrücklage bedeckt werden;

4.

die Genehmigung von Überschreitungen, soweit für deren Bedeckung ein Vorgriff getätigt werden muss, der nicht höher als 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e ist. § 103c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

5.

die Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallenden Angelegenheiten;

6.

die Beschlussfassung in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die Bezirksvertretung oder der Bezirksvorsteher zuständig ist.

(5) Dem Bezirksvorsteher obliegt in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen, die 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen, sofern diese Mittelverwendungen im laufenden Jahr getätigt werden.

(6) Der Bezirksvorsteher hat das Recht, in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Finanzausschusses der Bezirksvertretung fallen, an deren Stelle Verfügungen zu treffen, wenn ein Beschluß dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6a) Die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) obliegt dem Magistrat. Der Bezirksvorsteher ist darüber zu informieren. Ferner ist der Finanzausschuss der Bezirksvertretung über die Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Leistungen), die 70 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, zu informieren.

(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmen, bei denen der Bezirksvertretung, dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung und dem Bezirksvorsteher die Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne des Abs. 3 bis 6 zukommt. Hiefür kommen Angelegenheiten in Betracht, die sich für eine dezentrale Verwaltung eignen und bei denen die Verwaltung der Haushaltsmittel durch die Bezirksvertretung, den Finanzausschuß der Bezirksvertretung und den Bezirksvorsteher im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(8) Die Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten obliegt dem Magistrat.

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