§ 15 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten von Maßnahmen der ErziehungshilfeErziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nichtsnicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.

(2) Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen. Die Kosten, sofern die Betreuung nicht im Rahmen eines sozialen Dienstes im Sinn des § 20 Abs. 3 oder im Rahmen der Unterstützung der Erziehung sind nur dann zu ersetzen, wenn diese durch Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung, ausgenommen Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 22 Abs. 4), erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nur soweit, als Unterhaltspflichtige aufgrund ihrer Lebensverhältnisse dazu imstande sind und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet. Großeltern sind von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen.

(4) Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenersatz nach Abs. 2 auf das Land Tirol über. Der Übergang von Forderungen aus einer Waisenpension erfolgt nur bis zu einer Höhe von maximal 80 v. H. der Höhe der Waisenpension. Der Übergang erfolgt aufgrund einer Anzeige an den Dritten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vor Erstattung dieser Anzeige von der Möglichkeit des Forderungsüberganges durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Unterhaltsschuldnern Gebrauch zu machen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Beziehen Minderjährige oder der junge Erwachsene Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Abs. 2, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., auf das Land Tirol über. Dabei hat den Minderjährigen und jungen Erwachsenen jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(6) Die Geltendmachung des Kostenersatzes kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

(67) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten nach Abs. 1, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus

a)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

b)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

c)

39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer,

d)

dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und

e)

der Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,

jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.

(78) Die Kosten der in der jeweiligen Gemeinde erbrachten Leistungen im Rahmen der Schulsozialarbeit, die sich nach Abzug der von dritter Seite bereitgestellten Mittel ergeben, haben das Land Tirol und die Gemeinden als Schulerhalter im Verhältnis von 65 v. H. zu 35 v. H. zu tragen.

(89) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Landes Tirol vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.01.2021

(1) Die Kosten von Maßnahmen der ErziehungshilfeErziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nichtsnicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.

(2) Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen. Die Kosten, sofern die Betreuung nicht im Rahmen eines sozialen Dienstes im Sinn des § 20 Abs. 3 oder im Rahmen der Unterstützung der Erziehung sind nur dann zu ersetzen, wenn diese durch Betreuung in einer sozialpädagogischen Einrichtung, ausgenommen Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 22 Abs. 4), erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nur soweit, als Unterhaltspflichtige aufgrund ihrer Lebensverhältnisse dazu imstande sind und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet. Großeltern sind von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen.

(4) Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenersatz nach Abs. 2 auf das Land Tirol über. Der Übergang von Forderungen aus einer Waisenpension erfolgt nur bis zu einer Höhe von maximal 80 v. H. der Höhe der Waisenpension. Der Übergang erfolgt aufgrund einer Anzeige an den Dritten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vor Erstattung dieser Anzeige von der Möglichkeit des Forderungsüberganges durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Unterhaltsschuldnern Gebrauch zu machen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Beziehen Minderjährige oder der junge Erwachsene Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Abs. 2, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., auf das Land Tirol über. Dabei hat den Minderjährigen und jungen Erwachsenen jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(6) Die Geltendmachung des Kostenersatzes kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

(67) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten nach Abs. 1, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus

a)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

b)

dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,

c)

39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer,

d)

dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und

e)

der Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,

jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.

(78) Die Kosten der in der jeweiligen Gemeinde erbrachten Leistungen im Rahmen der Schulsozialarbeit, die sich nach Abzug der von dritter Seite bereitgestellten Mittel ergeben, haben das Land Tirol und die Gemeinden als Schulerhalter im Verhältnis von 65 v. H. zu 35 v. H. zu tragen.

(89) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Landes Tirol vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

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