§ 9 Bgld. PBÜ-G

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Falle eines Betriebsüberganges auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 49LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, bzw.oder nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 19712014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 13/1972LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

1.

bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

2.

Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebes, Unternehmens- oder Betriebsteiles des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte

und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der oder des

betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 3614 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBlBgld. Nr. 86,GemBG 2014 in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.

(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 32107 Abs. 2 lit. g3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBlBgld. NrLBedG 2020 oder § 127 Abs. 86,3 des Bgld. GemBG 2014 in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.03.2004 bis 18.12.2020

(1) Im Falle eines Betriebsüberganges auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 49LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, bzw.oder nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 19712014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 13/1972LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

1.

bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

2.

Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebes, Unternehmens- oder Betriebsteiles des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte

und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der oder des

betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 3614 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBlBgld. Nr. 86,GemBG 2014 in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.

(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 32107 Abs. 2 lit. g3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, LGBlBgld. NrLBedG 2020 oder § 127 Abs. 86,3 des Bgld. GemBG 2014 in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung.

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