§ 27 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (§ 12 Abs. 2) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (§ 23) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (§§ 11 und 12 Abs. 2) von Fischwässern, die nicht in die Revierbildung einbezogen sind (§ 9 Abs. 4 und 5), sind Fischereiausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Fischerei darf von den Fischereiausübungsberechtigten, deren Hilfspersonal sowie Fischereiaufsehern und Lizenznehmern (§ 55) ausgeübt werden, sofern sie eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzen.

(2) Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen gestatten, sofern dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person (Abs. 1) geschieht. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehende Person die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen einhält.

(3) Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde (Abs. 2), sind in der Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern von Fischerkarten oder Fischergastkarten gleichgestellt.

(4) Ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 und des § 27a Abs. 2 2 darf der Fischereiausübungsberechtigte die Ausübung der Fischerei nur jenen Personen gestatten und eine Lizenz gemäß § 55 ausstellen, welche über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 14.04.2018 bis 13.12.2021

(1) Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (§ 12 Abs. 2) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (§ 23) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (§§ 11 und 12 Abs. 2) von Fischwässern, die nicht in die Revierbildung einbezogen sind (§ 9 Abs. 4 und 5), sind Fischereiausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Fischerei darf von den Fischereiausübungsberechtigten, deren Hilfspersonal sowie Fischereiaufsehern und Lizenznehmern (§ 55) ausgeübt werden, sofern sie eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzen.

(2) Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen gestatten, sofern dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person (Abs. 1) geschieht. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehende Person die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen einhält.

(3) Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde (Abs. 2), sind in der Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern von Fischerkarten oder Fischergastkarten gleichgestellt.

(4) Ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 und des § 27a Abs. 2 2 darf der Fischereiausübungsberechtigte die Ausübung der Fischerei nur jenen Personen gestatten und eine Lizenz gemäß § 55 ausstellen, welche über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.

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