§ 34 TGHKG 2013 Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Prüforgane müssen

a)

besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,

b)

Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie

c)

Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften

aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum InhaberBetreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane

a)

die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie

b)

sich nach Maßgabe des Abs. 5 laufend fortbilden.

(4) Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Abs. 1 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die

a)

aufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder

b)

von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,

ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.

(6) Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Abs. 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Abs. 5 vorzulegen.

(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Prüforgane müssen

a)

besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,

b)

Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie

c)

Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften

aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum InhaberBetreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane

a)

die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie

b)

sich nach Maßgabe des Abs. 5 laufend fortbilden.

(4) Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Abs. 1 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die

a)

aufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder

b)

von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,

ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.

(6) Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Abs. 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Abs. 5 vorzulegen.

(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

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