§ 57b W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß § 57a Abs. 3 Anlage VIII auszufolgen.

(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben finden auf die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Fischereiaufseher (§ 58) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Dienstausweis (§ 57a Abs. 3)gemäß Anlage VI durch die Bestätigung gemäß § 32 Abs. 3 Anlage VII ersetzt wird. Nach Erlöschen ihrer Funktion haben sie das Dienstabzeichen und die Bestätigung unverzüglich dem Magistrat zurückzustellen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß § 57a Abs. 3 Anlage VIII auszufolgen.

(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben finden auf die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Fischereiaufseher (§ 58) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Dienstausweis (§ 57a Abs. 3)gemäß Anlage VI durch die Bestätigung gemäß § 32 Abs. 3 Anlage VII ersetzt wird. Nach Erlöschen ihrer Funktion haben sie das Dienstabzeichen und die Bestätigung unverzüglich dem Magistrat zurückzustellen.

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