§ 57a W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

 (1) Die Bestellung eines Fischereiaufsehers bedarf zur ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 57 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.

(2) Anträge auf Bestätigung als Fischereiaufseher haben Namen, Geburtsdatum, Beruf, ordentlichen Wohnsitz der zu bestellenden Person, die Bezeichnung der Fischwässer, auf welche die Bestellung lauten soll, sowie allenfalls Angaben und Unterlagen im Sinne des § 57 Abs. 6 und 7 zu enthalten.

(3) Der Fischereiaufseher ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch den Magistrat anzugeloben. Anlässlich seiner Bestätigung als Fischereiaufseher hat dieser folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der fischereirechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“ Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses haben das Gelöbnis nach ihrer Wahl abzulegen.

(4) Nach der Angelobung ist dem Fischereiaufseher ein mit seinem Lichtbild zu versehender Dienstausweis, aus dem seine Identität, die Dienstbereiche, für die er bestellt wurde, und seine Eigenschaft als Fischereiaufseher hervorgehen, auszustellen. Für den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage VI zu verwenden. Für die den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ersetzende Bestätigung über die Mitgliedschaft im Wiener Fischereiausschuss ist das Formular nach Muster der Anlage VII zu verwenden.

(5) Nach der Angelobung ist dem Fischereiaufseher zudem ein Dienstabzeichen, welches das Wappen der Stadt Wien und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten hat, auszufolgen. Das Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage VIII herzustellen.

(6) Der Magistrat hat über alle von ihm bestätigten Fischereiaufseher Vormerkungen zu führen, welche den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und den ordentlichen Wohnsitz des Fischereiaufsehers, den Namen und den ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des ihre Bestellung beantragenden Fischereiausübungsberechtigten sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und den Aufsichtsbereich zu enthalten haben. Jeder Fischereiaufseher sowie die zu ihrer Bestellung Verpflichteten (§ 57 Abs. 2) haben Änderungen ihres ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) unverzüglich dem Magistrat bekanntzugeben. Der Magistrat hat dem Wiener Fischereiausschuß den Inhalt der Aufzeichnungen und jede Änderung mitzuteilen.

(7) Die Bestätigung erlischt mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit der gemäß § 27 Abs. 1 StGB bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden ist.

(8) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme ausgeschlossen hätte.

(9) Nach Erlöschen der Funktion eines Fischereiaufsehers (Abberufung durch den Fischereiausübungsberechtigten, Erlöschen oder Widerruf der Bestätigung) hat der Fischereiaufseher seinen Dienstausweis und sein Dienstabzeichen dem Magistrat unverzüglich zurückzustellen. Wird der Fischereiaufseher nur hinsichtlich eines von mehreren Aufsichtsbereichen abberufen, so sind im Dienstausweis lediglich die Eintragungen über den Aufsichtsbereich entsprechend abzuändern.

(10) Jeder Fischereiausübungsberechtigte kann die Bestellung einer Person zum Fischereiaufseher widerrufen. Der Widerruf der Bestellung ist auszusprechen, wenn der Fischereiaufseher den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufgaben wiederholt nicht nachkommt. Der Widerruf ist dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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