§ 64 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer

a)

den §§ 1 Abs. 3 und 4, 2, 13 Abs. 7, 24 Abs. 1 zweiter Satz, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40 letzter Satz, 42 Abs. 1, 3 und 4, 43, 45, 46, 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 2 sowie 57a Abs. 6 zweiter Satz, 9 erster Satz und 10, 57b Abs. 2 zweiter Satz sowie den auf die §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1, 24 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 49 Abs. 5 zweiter Satz, 51 Abs. 4, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 und 58 Abs. 2 lit. g gegründeten Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,

b)

die in den Bescheiden nach §§ 49a Abs. 1 und 53 Abs. 4 enthaltenen Auflagen nicht einhält oder

c)

eine Untersuchung nach § 58 Abs. 2 lit. a oder eine Durchsuchung nach § 58 Abs. 2 lit. b verweigert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.

(3) Ist der Täter bereits wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz rechtskräftig bestraft worden oder hat er sich im Zusammenhang mit der Tat auch des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten schuldig gemacht, kann im Straferkenntnis auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte auf die Dauer von längstens drei Jahren erkannt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Von jedem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnis ist der Wiener Fischereiausschuß in Kenntnis zu setzen.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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