§ 66 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 (1) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Verbot des Verkaufes und Feilhaltens von Fischen und Krebsen sowie deren Verabreichung in Gaststätten während der Schonzeit und unter dem Brittelmaße, LGBl. für Wien Nr. 31/1949, außer Kraft.

(2) Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, tritt § 28a Abs. 3 außer Kraft.

(3) Die Anlagen I und II in der Fassung des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 32/2019, können noch während eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgegeben werden.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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