§ 6 T-AFG Einrichtung, Aufgaben

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 wird als Sondervermögen des Landes Tirol(1) Beim Amt der Tiroler Arbeitnehmerförderungsfonds - im folgenden kurz Fonds genannt - errichtetLandesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2014

Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 wird als Sondervermögen des Landes Tirol(1) Beim Amt der Tiroler Arbeitnehmerförderungsfonds - im folgenden kurz Fonds genannt - errichtetLandesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.

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