§ 11 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Grundlage für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Werden Dokumente zur Weiterverwendung bereitgestellt, so müssen diese allen potenziellen Interessenten offen stehen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Dokumente bereits als Grundlage für am Markt befindliche Informationsprodukte oder Informationsdienste genutzt werden.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 26.08.2015 bis 14.07.2021

(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Grundlage für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Werden Dokumente zur Weiterverwendung bereitgestellt, so müssen diese allen potenziellen Interessenten offen stehen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Dokumente bereits als Grundlage für am Markt befindliche Informationsprodukte oder Informationsdienste genutzt werden.

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