§ 10 WKGVO Nachsicht

Wiener Kindergartenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2014 bis 31.12.9999

Bei KindertagesheimenKindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:

1.

§ 4 Abs. 7 Z 1,

2.

§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3.

§ 8 Abs. 1.

Stand vor dem 09.05.2014

In Kraft vom 09.07.2003 bis 09.05.2014

Bei KindertagesheimenKindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:

1.

§ 4 Abs. 7 Z 1,

2.

§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3.

§ 8 Abs. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten